Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Black Forest Timing (Inhaber: Domenik Behnke)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von Black Forest Timing (Inhaber: Domenik Behnke) (nachfolgend „Dienstleister“ oder „Vermieter“) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen (wie Sportzeitmessung und Auswertung) sowie die Vermietung von Technik und Waren, die ein Kunde (nachfolgend „Veranstalter“ oder „Kunde“) mit dem Dienstleister hinsichtlich der angebotenen Leistungen und Mietgegenstände abschließt. (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Dienstleister ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Materialverleih und Haftung des Veranstalters Werden dem Veranstalter Technik, Transponder oder andere Materialien leihweise zur Verfügung gestellt, haftet dieser vollumfänglich für die ordnungsgemäße Rückgabe des Miet-Equipments. Sollte Mietware nicht, unvollständig oder nicht funktionstüchtig zurückgegeben werden (z. B. durch Teilnehmer nicht zurückgegebene Leih-Transponder), hat der Veranstalter die vollen Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur zu tragen. Der Veranstalter haftet darüber hinaus für nachweisbar entstandene Schäden, die dem Dienstleister durch die Nichtverfügbarkeit des Mietmaterials entstehen, insbesondere für erforderliche Ersatzbeschaffungen, Reparaturkosten oder Kosten zur Anmietung von Ersatzmaterial.
§ 3 Online-Portal und Zahlungsabwicklung Sofern der Dienstleister für die Veranstaltung ein Online-Meldeportal (z. B. über den Drittanbieter race result AG) zur Verfügung stellt, über welches Teilnehmer Startgelder entrichten können, werden die eingenommenen Beträge in regelmäßigen, vertraglich definierten Intervallen an den Veranstalter ausgezahlt. Die systemseitigen Zahlungsabwicklungs- und Servicegebühren des Drittanbieters werden von den eingenommenen Startgeldern automatisch einbehalten und nicht an den Veranstalter ausgeschüttet. Der Dienstleister ist zudem berechtigt, Gebühren für fehlgeschlagene Lastschriften (Rücklastschriften) oder sonstige Rückbuchungen direkt einzubehalten und mit den Startgeld-Guthaben des Veranstalters zu verrechnen. Es obliegt allein dem Veranstalter, sich um das Inkasso ausgebliebener oder zurückgebuchter Zahlungen seiner Teilnehmer zu kümmern; der Dienstleister übernimmt hierfür keine Haftung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Veranstalters (1) Der Veranstalter verpflichtet sich, den Dienstleister bei der Erbringung der Leistung bestmöglich zu unterstützen und folgende Leistungen und Hilfsmittel am Veranstaltungsort kostenfrei zur Verfügung zu stellen: a) Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes sowie freien Zugang zum Veranstaltungsgelände, b) einen kompetenten und ständigen Ansprechpartner vor Ort für technische und organisatorische Abläufe, c) eine stabile und zuverlässige Stromversorgung. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer (Sportler) im Vorfeld (z. B. über Ausschreibung oder Website) klar und verständlich darauf hinzuweisen, wie die Transponder korrekt zu verwenden und zu tragen sind. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Information der Teilnehmer über die Handhabung der Transponder, haftet der Dienstleister nicht für daraus resultierende Fehlmessungen oder fehlende Ergebnisse. (3) Unterbringung und Verpflegung: Sofern im Vorfeld nicht anders vereinbart, stellt der Veranstalter dem Personal des Dienstleisters am Veranstaltungstag angemessene Verpflegung kostenfrei zur Verfügung. Sollte dies nicht erfolgen, behält sich der Dienstleister vor, anfallende Verpflegungskosten in angemessener Höhe nachträglich in Rechnung zu stellen.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Verzug (1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag nach Durchführung der Veranstaltung ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. (2) Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden (wie Mahn- oder Rechtsanwaltskosten) bleibt vorbehalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren (z. B. personalisierte Startnummern) bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Vertrag resultierenden Forderungen Eigentum des Dienstleisters. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
§ 7 Absage, Rücktritt und Stornoregelungen (1) Sollten Aufträge aus technischen, organisatorischen, wetterbedingten oder jeglichen anderen Gründen einschließlich Gründen höherer Gewalt abgesagt werden, gilt folgende Stornostaffel, sofern nicht anders vereinbart: Der Kunde ist verpflichtet, den Dienstleister unverzüglich zu informieren, sobald sich ein Ausfallrisiko abzeichnet. Bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin ist die Stornierung kostenfrei. Bei einem Rücktritt innerhalb von 30 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin werden 50 % der Auftragssumme fällig. Bei einem Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor Beginn der Veranstaltung werden 100 % der Auftragssumme fällig. (2) Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der geplante erste Veranstaltungstag. (3) Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Dienstleister maßgeblich. (4) Bereits produzierte und individualisierte Waren (z. B. personalisierte Startnummern) sind in jedem Fall zu 100 % zu bezahlen und abzunehmen.
§ 8 Haftung und Höhere Gewalt (1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Dienstleister nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Der Dienstleister haftet nicht für Schäden oder Fehlfunktionen, die durch unsachgemäße, unbefugte oder nicht den Anweisungen entsprechende Nutzung der eingesetzten Technik durch den Veranstalter, Teilnehmer, Zuschauer oder sonstige Dritte verursacht werden. (3) Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar machen, haftet der Dienstleister hierfür nicht. Ansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere behördliche Anordnungen, Extremwetterereignisse, Blitzschlag, Sturm, Hochwasser, Schnee- und Eisereignisse, Ausfälle der Stromversorgung, Telekommunikations- und Datennetze, Cyberangriffe, Serverausfälle, Störungen von Drittanbietern (z. B. Melde-, Hosting-, Cloud- oder Telekommunikationsdienstleistern), Verkehrsunfälle sowie sonstige unvorhersehbare und vom Dienstleister nicht zu vertretende Ereignisse.
§ 9 Ergebnisse und Zeitmessung (1) Der Dienstleister erstellt Ergebnisse, Ranglisten und Zeitwertungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der erfassten Daten. (2) Voraussetzung für eine erfolgreiche Zeitmessung ist die ordnungsgemäße Verwendung der ausgegebenen Transponder sowie die Einhaltung der Anweisungen des Dienstleisters durch den Veranstalter und die Teilnehmer. (3) Der Dienstleister haftet nicht für Fehlmessungen, fehlende Zeiten oder fehlerhafte Ergebnisse, die insbesondere durch fehlerhaft getragene oder beschädigte Transponder, beschädigte Startnummern, unvollständige oder fehlerhafte Teilnehmerdaten, Ausfälle von Stromversorgung, Telekommunikationsnetzen, Internetverbindungen, GPS-Signalen oder sonstigen von Dritten bereitgestellten Diensten verursacht werden, sofern kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit des Dienstleisters vorliegt. (4) Offensichtliche Fehler in Ergebnislisten sind dem Dienstleister unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Ergebnisse, mitzuteilen.
§ 10 Referenznennung und Werberechte Der Dienstleister ist berechtigt, die Veranstaltung unter Nennung des Veranstalters, des Veranstaltungsnamens, des Veranstaltungsdatums sowie des Veranstaltungsortes als Referenzprojekt auf seiner Website, in sozialen Medien, Angebotsunterlagen und sonstigen Werbematerialien zu nennen, sofern der Veranstalter dieser Nutzung nicht ausdrücklich in Textform widerspricht. Der Widerspruch ist vor der erstmaligen Veröffentlichung zu erklären. Eine Nutzung von Teilnehmerdaten oder personenbezogenen Daten zu Werbezwecken erfolgt nicht.
§ 11 Datenschutz Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmer ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Veranstalters. Die Parteien verpflichten sich, nach Auftragsannahme einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Veranstalter trägt als datenschutzrechtlich Verantwortlicher die alleinige Sorge dafür, dass alle gesetzlichen Vorgaben der DSGVO gegenüber den Teilnehmern (z. B. durch Aushang von Datenschutzerklärungen bei Nachmeldungen vor Ort) eingehalten werden. Der Veranstalter sichert zu, dass sämtliche für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen und Informationspflichten gegenüber den Teilnehmern erfüllt wurden.
§ 12 Schlussbestimmungen (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Dienstleisters (Bad Teinach-Zavelstein), sofern der Veranstalter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. (4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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